Bild(er) aus dem amtlichen Exposé bzw. Gutachten. Ohne Gewähr.
Objekt-Dossier
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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Termin-Vorlauf
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Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück in Saara (Thüringen). Versteigerungstermin: 12. November 2026 um 10:30 am Amtsgericht Gera. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 56.300 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 28.150 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektlage: Großsaara, 07589 Saara
Objektbeschreibung laut Gutachten
BV 3: teilweise Ackerland, teilweise Grünland | BV 5: | BV 6: | BV 9: | BV 10: überwiegend Ackerland
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Gera. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (56.300 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (6.5 %)
3.660 €
Grundbuchkosten (ca.)
282 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
282 €
Gesamt-Nebenkosten
4.224 € · ≈ 7.5 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Gera
Letzter Sync
21. Juli 2026 um 17:39
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap)
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.