2 von 5 Bildern aus dem amtlichen Exposé/Gutachten — alle Bilder im Dossier. Ohne Gewähr.
Objekt-Dossier
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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Termin-Vorlauf
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Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück in Kraftsdorf (Thüringen). Versteigerungstermin: 1. September 2026 um 09:30 am Amtsgericht Gera. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 27.540 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 13.770 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektlage: Niederndorf, 07586 Kraftsdorf
Objektbeschreibung laut Gutachten
Objekt 1: Grünland | Objekt 2: Holzung, geringes Ackerland | Objekt 3: Unland | Objekt 4: überwiegend Grünland | Objekt 5: Ackerland | Objekt 6: Ackerland | Objekt 7: Ackerland, geringes Grünland und Waldrand
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Gera. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (27.540 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (6.5 %)
1.790 €
Grundbuchkosten (ca.)
138 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
138 €
Gesamt-Nebenkosten
2.066 € · ≈ 7.5 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Gera
Letzter Sync
20. Juli 2026 um 17:37
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap)
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.