Zwangsversteigerung: Eigentumswohnung (1 bis 2 Zimmer) in Braunschweig, 38118 (Niedersachsen). Der Versteigerungstermin ist am 25. November 2026 um 09:00 vor dem Amtsgericht Braunschweig, Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Raum: A 107. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 0024 K 0101/ 2024. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 45.000 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 22.500 € (5/10) und 31.500 € (7/10). Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Zuschlag ab rund 22.500 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
2-Zimmer-Eigentumswohnung im 1. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses, auf Erbbaugrundstück, ca. 39 m²Wfl. und ca. 8m²Nfl. KG., sanierungsbedürftig
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Braunschweig. Wortlaut unverändert übernommen.
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Der gerichtliche Verkehrswert dieses Objekts beträgt 45.000 € und liegt damit 50 % unter dem Median vergleichbarer Wohnungen in Niedersachsen (Median 90.000 €). Ausgewertet wurden 43 aktuelle Objekte mit einer Verkehrswert-Spanne von 10.000 € bis 2.186.400 €. Damit ist dieses Objekt günstiger angesetzt als 79 % der aktuell vergleichbaren Objekte.
Statistische Einordnung, berechnet aus 43 aktuellen Versteigerungsobjekten gleicher Objektart in Niedersachsen (Stand 25. August 2026). Der Verkehrswert ist der gutachterlich ermittelte Marktwert nach § 194 BauGB; diese Einordnung ist eine statistische Kennzahl, keine Kauf- oder Anlageberatung.
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Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (45.000 €) als Zuschlagswert.
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
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Kostenlos registrieren & ansehenGrundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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