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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Termin-Vorlauf
In 42 Tagen
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
Einfamilienhaus in Himmelkron (Bayern). Versteigerungstermin: 2. September 2026 um 09:00 am Amtsgericht Bayreuth. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 465.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 232.500 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektlage: Meranierstraße, 95502 Himmelkron
Objektbeschreibung laut Gutachten
Das Grundstück ist bebaut mit einem Einfamilienwohnhaus und einer Fertigteilgarage.
Wohnhaus ursprüngliches Baujahr 1974, Baujahr Garage nicht bekannt
Wohnfläche rd. 139 m²;
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Bayreuth. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (465.000 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (3.5 %)
16.275 €
Grundbuchkosten (ca.)
2.325 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
2.325 €
Gesamt-Nebenkosten
20.925 € · ≈ 4.5 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Bayreuth
Aktenzeichen
0062 K 0052/ 2025
Letzter Sync
22. Juli 2026 um 08:25
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.