2 von 6 Bildern aus dem amtlichen Exposé/Gutachten — alle Bilder im Dossier. Ohne Gewähr.
Objekt-Dossier
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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Termin-Vorlauf
In 71 Tagen
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
Einfamilienhaus in Rositz (Thüringen). Versteigerungstermin: 30. September 2026 um 11:00 am Amtsgericht Altenburg. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 72.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 36.000 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektlage: Werksiedlung Nr., 04617 Rositz
Objektbeschreibung laut Gutachten
Wohngebäude als Einfamilienhaus mit Nebengelass, Baujahr um 1905, teilunterkellert, Reparaturtau, Schuppen-/Garagenkomplex in massiver Bauweise, Einzelgarage in massiver Bauweise nur über fremdes Grundstück ereichtbar - Überfahrtsbaulast vorhanden
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Altenburg. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (72.000 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (6.5 %)
4.680 €
Grundbuchkosten (ca.)
360 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
360 €
Gesamt-Nebenkosten
5.400 € · ≈ 7.5 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Altenburg
Letzter Sync
21. Juli 2026 um 17:39
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.