Eckdaten & Einordnung
- Verkehrswert
- 270.000 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zweifamilienhaus in Gondershausen (Rheinland-Pfalz). Versteigerungstermin: 14. August 2026 um 10:00 am Amtsgericht St. Goar. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 270.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 135.000 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Eingetragen im Grundbuch von Gondershausen Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage m² Blatt Gondershausen Flur 5 Nr. 179 Gebäude- und Freifläche Schönecker Straße 19 2.380 1643 BV 1 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d.
Eingetragen im Grundbuch von Gondershausen Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage m² Blatt Gondershausen Flur 5 Nr. 179 Gebäude- und Freifläche Schönecker Straße 19 2.380 1643 BV 1 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Das Grundstück ist bebaut mit einem 2-geschossigen Wohnhaus mit Anbau sowie ehemaligen Hofstellengebäuden, genutzt als Lagergebäude und Garagen. Die Gebäude sind ca. 1894 bzw. 2006 erstellt worden.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts St. Goar. Wortlaut unverändert übernommen.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (270.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
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Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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