Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Amtlich festgestellter Wert pro Quadratmeter Grundstücksfläche in Staßfurt. Im Verkehrswertgutachten wird der Bodenwert daraus mit der Grundstücksgröße hochgerechnet.
Quelle: BORIS ST · Stand 2026.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Wohn-/Geschäftshaus in Staßfurt (Sachsen-Anhalt). Versteigerungstermin: 27. August 2026 um 11:00 am Amtsgericht Aschersleben. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 112.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung. Amtlicher Bodenrichtwert 35 €/m² (Stand 2026).
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 56.000 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Größe: 267 m², bebaut mit einem unterkellerten, dreigeschossigen Mehrfamilienhaus mit 4 möglichen Wohneinheiten. Leerstehend, Baudenkmal, ehemaliges Wohn- und Geschäftshaus, einseitiger eingeschossiger ruinöser Anbau. Baujahr um 1890. Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten sind notwendig. Wohnfläche gesamt ca.353 m².
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Aschersleben. Wortlaut unverändert übernommen.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (112.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter GebührenrechnerAlle Eckdaten, Analyse & Checkliste zu diesem Objekt in einem druckbaren PDF — plus kostenlose Links zu den amtlichen Unterlagen.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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