Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Amtlich festgestellter Wert pro Quadratmeter Grundstücksfläche in Stadtilm. Im Verkehrswertgutachten wird der Bodenwert daraus mit der Grundstücksgröße hochgerechnet.
Quelle: BORIS TH · Stand 2026.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Mehrfamilienhaus in Stadtilm (Thüringen). Versteigerungstermin: 20. August 2026 um 10:00 am Amtsgericht Arnstadt. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 200.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft. Amtlicher Bodenrichtwert 75 €/m² (Stand 2026).
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 100.000 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Dreifamilienhaus, Bj. ca. 1912, Erdgeschoss, Obergeschoss, teilausgebautes Dachgeschoss, teilunterkellert, ca. 159 m² Wohnfläche, durchschnittlicher Zustand; Hofbebauung Ost mit Hofüberdachung, Hofbebauung West mit ehem. Garage, Gartenhaus, Gewächshaus und Laube; EG und DG leerstehend, OG selbstgenutzt;
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Arnstadt. Wortlaut unverändert übernommen.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (200.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter GebührenrechnerAlle Eckdaten, Analyse & Checkliste zu diesem Objekt in einem druckbaren PDF — plus kostenlose Links zu den amtlichen Unterlagen.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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