Eckdaten & Einordnung
- Verkehrswert
- 575.000 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Einfamilienhaus in Homburg (Saarland). Versteigerungstermin: 3. September 2026 um 08:45 am Amtsgericht Homburg im Saarland. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 575.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 287.500 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektbeschreibung: Einfamilienhaus (wohnwertabhängige Wohnfläche ca. 158 m²) KG: Arbeitszimmer, WC, Dusche/WC, Hauswirtschaft/Technik, Heizraum, 2 Kellerräume, Flure, Treppenraum EG: Wohnzimmer, Kinderzimmer, Essküche, Schlafzimmer, Ankleidezimmer, Dusche/WC, Diele, Treppenraum, überdachte Terrasse Baujahr: Wohnhaus ca. 1969 Garage ca. 2021 Modernisierungen: ca. 2021 Kernsanierung
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Homburg im Saarland. Wortlaut unverändert übernommen.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (575.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter GebührenrechnerAlle Eckdaten, Analyse & Checkliste zu diesem Objekt in einem druckbaren PDF — plus kostenlose Links zu den amtlichen Unterlagen.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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