Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Eigentumswohnung (1 bis 2 Zimmer), Garage in Mutterstadt (Rheinland-Pfalz). Versteigerungstermin: 11. August 2026 um 11:30 am Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 172.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 86.000 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Wohnung im OG des Hinterhauses bestehend aus 2 Zimmern, Wohnküche, Bad, Flur und Abstellraum, Wfl. ca. 92,58 qm, Baujahr ca. 1970, Garage vorhanden, keine Innenbesichtigung erfolgt;
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein. Wortlaut unverändert übernommen.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (172.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter GebührenrechnerAlle Eckdaten, Analyse & Checkliste zu diesem Objekt in einem druckbaren PDF.
Für dieses Objekt sind aktuell keine Online-Unterlagen hinterlegt. Das Dossier enthält daher unsere Analyse ohne Dokument-Links — amtliche Unterlagen sind ggf. über Akteneinsicht beim Amtsgericht erhältlich.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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