Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Amtlich festgestellter Wert pro Quadratmeter Grundstücksfläche in Berlin. Im Verkehrswertgutachten wird der Bodenwert daraus mit der Grundstücksgröße hochgerechnet.
Quelle: BORIS BE · Stand 2026.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
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Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (430.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
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nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen nebst Lagerräumen im Kellergeschoss in Berlin (Berlin). Versteigerungstermin: 14. Oktober 2026 um 10:30 am Amtsgericht Charlottenburg. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 430.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung. Amtlicher Bodenrichtwert 3.800 €/m² (Stand 2026).
Sondereigentum (Gewerbeeinheit) Nr. 1 in der Uhlandstraße 118, 119, 10717 Berlin, im Erd- und Kellergeschoss nebst WC-Bereich und Teeküche eines 7-geschossigen Wohn- und Geschäftshauses im Vorderhaus. Von der Erdgeschossfläche aus besteht über eine Wendeltreppe Zugang in das Kellergeschoss. Innerhalb der Anlage wurden einige Mängel und Schäden vorgefunden. Im Keller wurden Spuren eindringender Nässe im Wandbereich vorgefunden. Es hat eine Innenbesichtigung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten (Stand Februar 2026) verwiesen.Nutzfläche EG: ca. 99 m²Nutzfläche KG: ca. 20 m²Baujahr: 1963
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts. Wortlaut unverändert übernommen.
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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