Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Amtlich festgestellter Wert pro Quadratmeter Grundstücksfläche in Dortmund. Im Verkehrswertgutachten wird der Bodenwert daraus mit der Grundstücksgröße hochgerechnet.
Quelle: BORIS NW · Stand 2022.
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Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
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Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (365.000 €) als Zuschlagswert.
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Mehrfamilienhaus, Garage in Dortmund (Nordrhein-Westfalen). Versteigerungstermin: 6. Oktober 2026 um 08:30 am Amtsgericht Dortmund. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 365.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung. Amtlicher Bodenrichtwert 350 €/m² (Stand 2022).
Laut Gutachten handelt es sich um ein 1.128 qm großes Grundstück bebaut mit einem 2-geschossigen Mehrfamilienhaus mit Unterkellerung und zum Teil ausgebautem Dachgeschoss; das Objekt verfügt über 5 Wohneinheiten mit einer Gesamt-Wohn-/Nutzfläche von 457 qm. Seitlich neben dem Wohngebäude sind eine überlange Garage sowie eine Wohnmobilgarage angebaut; darüber hinaus ist noch eine Kellergarage als Doppelgarage im Wohngebäude vorhanden. Urbaujahr des Wohngebäudes nebst der überlangen Garage ist 1969 und bzgl. der Wohnmobilgarage 1991. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die formelle und materielle Legalität von baulich erfolgten Veränderungen nicht unterstellt werden kann. Ferner sind gem. Gutachten zur Wiederherstellung eines bewohn-/vermietbaren Zustandes umfangreiche Investitionen erforderlich; ebenso sind die Außenanlagen stark vernachlässigt. Bei dem betreibenden Gläubiger handelt es sich um eine Behörde. Ein Ansprechpartner ist daher nicht zu benennen, da dieser weder weitere Auskünfte erteilen, Verkaufsgespräche führen, noch eine Besichtigung vermitteln kann.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts. Wortlaut unverändert übernommen.
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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