Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Amtlich festgestellter Wert pro Quadratmeter Grundstücksfläche in Oberstadt. Im Verkehrswertgutachten wird der Bodenwert daraus mit der Grundstücksgröße hochgerechnet.
Quelle: BORIS TH · Stand 2026.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
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Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (87.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
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Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Einfamilienhaus in Oberstadt (Thüringen). Versteigerungstermin: 20. August 2026 um 11:00 am Amtsgericht Sonneberg. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 87.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft. Amtlicher Bodenrichtwert 18 €/m² (Stand 2026).
langgestrecktes, in Süd-Nordrichtung verlaufendes, rechteckiges Grundstück bebaut mit einem zweigeschossigem, unterkellertem Einfamilienhaus mit Mansarddach und teilausgebautem Spitzboden, rückseitig angrenzendem eingeschossigem Garagen- und Schuppengebäude sowie Richtung Garten weitere Garage, dahinter langgestreckter Hausgarten in Südhanglage bis zu einem rückseitigem Weg, weitere kleinere Bauten als Hundezwinger, Kleintierstall und Geräteschuppen. Ursprungsbaujahr ca. Mitte der 1930er Jahre, Windfang etc. ab Mitte der 1980er bis Mitte der 1990er Jahre, Bruttogrundfläche ca. 326 m², Wohnfl. ca. 164 m², Nutzfl. ca. 72 m²
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts. Wortlaut unverändert übernommen.
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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