Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (180.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter GebührenrechnerAlle Eckdaten, Analyse & Checkliste zu diesem Objekt in einem druckbaren PDF — plus kostenlose Links zu den amtlichen Unterlagen.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Einfamilienwohnhaus (Reihenmittelhaus) und unbebautes Grundstück in Spangdahlem (Rheinland-Pfalz). Versteigerungstermin: 10. September 2026 um 10:00 am Amtsgericht Bitburg. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 180.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Grundbucheintragung: - Eingetragen im Grundbuch von Spangdahlem lfd.Nr. Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage m² Blatt 1 Spangdahlem Flur 53 Nr. 312 Gebäude- und Freifläche Trierer Straße 32 154 2528 BV2 2 Spangdahlem Flur 53 Nr. 310 Gebäude- und Freifläche Trierer Straße 111 2528 BV 1 - Lfd. Nr. 1 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): 4-geschossiges Einfamilienwohnhaus (Reihenmittelhaus); Verkehrswert: 165.000,00 € Lfd. Nr. 2 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): unbebautes Grundstück mit Restmauerwerk eines ehem. Nebengebäudes; Verkehrswert: 15.000,00 €
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts. Wortlaut unverändert übernommen.
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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