Beschreibung
Es handelt sich laut Gutachten um ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in zentraler Ortslage von 56759 Virneburg (Hauptstraße 14). Das Grundstück ist mit zwei ursprünglich eigenständigen Wohnhäusern bebaut, deren ursprüngliche Baujahre nicht bekannt sind. Die beiden Gebäude wurden baulich miteinander verbunden und stellen sich zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung als eine funktionale Wohneinheit dar. Aufgrund des längeren Leerstandes besteht ein deutlicher Instandhaltungs- und Unterhaltungsstau. Zur weiteren detaillierten Objektbeschreibung (insbes. Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, öffentliche Lasten, Konstruktionsart, Modernisierung, besondere Bauteile, Baumängel/ Bauschäden, besondere wertbeeinflussende Umstände, Nutzfläche und Raumaufteilung, Zubehör, Gewerbe, Altlasten, Nebengebäude und Außenanlagen) wird auf den Gesamtinhalt des Gutachtens verwiesen. Der Versteigerungsvermerk ist am 11.10.2024 in das Grundbuch eingetragen worden. Aufforderung: Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Hinweis: Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.