Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (1.444.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter GebührenrechnerAlle Eckdaten, Analyse & Checkliste zu diesem Objekt in einem druckbaren PDF — plus kostenlose Links zu den amtlichen Unterlagen.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Eigentumswohnung (3 bis 4 Zimmer) in Frankfurt am Main (Hessen). Versteigerungstermin: 6. Oktober 2026 um 10:00 am Amtsgericht Frankfurt am Main. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 1.444.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
(Laut Gutachten: Sondereigentum Nr. 4.3: 3-Zimmer Wohnung mit Flur / Diele, offen gehaltener Küche, innen liegendem Duschbadezimmer, Tageslichtbadezimmer, Abstellraum und Dachterrasse zur Südostseite im 1. Obergeschoss zzgl. Kellerabstellraum, Baujahr ca. 2017, Wohnfläche ca. 105,63 m²)betreibende Gläubigerin:DZ Hyp in MünsterTel. 0251/4905-2525, Hr. KalbhennAz.: 4279574000Kontoverbindung für die Überweisung der Sicherheitsleistung: Gerichtskasse Frankfurt am Main: Landesbank Hessen-Thüringen, IBAN: DE73 5005 0000 0001 0060 30, BIC: HELADEFFXXX, 1 Woche vor Termin unter Angabe des Kassenzeichens: 142274602015.(Laut Gutachten: Teileigentum Nr. P2: PKW-Tiefgaragenstellplatz Nr. P2 in der hauseigenen Tiefgaragenanlage)
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts. Wortlaut unverändert übernommen.
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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