Bild(er) aus dem amtlichen Exposé bzw. Gutachten. Ohne Gewähr.
Objekt-Dossier
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Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
unbebautes Grundstück, unbebautes Grundstück (Nordrhein-Westfalen). Versteigerungstermin: 17. September 2026 um 10:30 am Amtsgericht Wuppertal. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 125.070 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 62.535 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektlage: Kaiserstraße, 00000
Objektbeschreibung laut Gutachten
3 Grundstücke (VO-6130 lfd. Nr. 11,12, VO-9517 lfd. Nr. 5: Gemarkung Vohwinkel Flur 54 Flurstücke 307, 308, 309), bebaut mit jeweils einem Rohbau in Reihenbauweise, ohne Baugenehmigung, abbruchreif;Miteigentumsanteile an 2 Grundstücke (VO-91,VO-9518: Gemarkung Vohwinkel Flur 54 Flurstücke 202 und 310) als ZuwegungenEine Innenbesichtigung der baulichen Anlagen durch den Sachverständigen war nicht möglich.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Wuppertal. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (125.070 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (6.5 %)
8.130 €
Grundbuchkosten (ca.)
625 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
625 €
Gesamt-Nebenkosten
9.380 € · ≈ 7.5 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
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Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Wuppertal
Aktenzeichen
0400 K 0063/ 2024
Letzter Sync
20. Juli 2026 um 17:20
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.