Zwangsversteigerung: Sonstiges in Wiesbaden, 00000 (Hessen). Der Versteigerungstermin ist am 1. Oktober 2026 um 09:00 vor dem Amtsgericht Wiesbaden, Justizzentrum Wiesbaden, Mainzer Straße 124, Raum 1.004, 65189 Wiesbaden. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 0061 K 0024/ 2025. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 332.000 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 166.000 € (5/10) und 232.400 € (7/10). Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung. Amtlicher Bodenrichtwert 1.200 €/m² (Stand 2024).
Zuschlag ab rund 166.000 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Eigentumswohnung (Baujahr ca. 1900, Wfl. ca 97,22 m², Einzelkulturdenkmal, als Altstandort geführt)
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Wiesbaden. Wortlaut unverändert übernommen.
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Amtlich festgestellter Wert pro Quadratmeter Grundstücksfläche in Wiesbaden. Im Verkehrswertgutachten wird der Bodenwert daraus mit der Grundstücksgröße hochgerechnet.
Quelle: BORIS HE · Stand 2024.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Alle Termine in Hessen als druckbare PDF — inklusive Bietstrategie-Checkliste.
Kalender ab 4,99 € ansehenExposé, Gutachten und Bekanntmachung lesen Sie nach kostenloser Registrierung. Das Dossier wertet sie aus, berechnet die Wertgrenzen samt amtlichem Bodenrichtwert und nennt die vollständige Adresse — was auf der Seite nicht auf einen Blick steht. Details unten im Leistungsumfang.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (332.000 €) als Zuschlagswert.
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter GebührenrechnerBekanntmachung, Gutachten und Exposé — kostenlos nach Anmeldung mit Google oder Apple.
Kostenlos registrieren & ansehenGrundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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