Zwangsversteigerung: Sonstiges in Hüttenberg, Ortsteil Vollnkirchen, 35625 (Hessen). Der Versteigerungstermin ist am 26. Oktober 2026 um 10:00 vor dem Amtsgericht Wetzlar, Amtsgericht Wetzlar, Wertherstr. 2, 35578 Wetzlar, Raum: 104 (Geb. A). Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 0092 K 0012/ 2025. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 165.000 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 82.500 € (5/10) und 115.500 € (7/10). Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung. Amtlicher Bodenrichtwert 85 €/m² (Stand 2024).
Zuschlag ab rund 82.500 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Hofreite mit einem Wohnhaus (KG, EG, OG, nicht ausgeb. DG) sowie einem dahinterliegenden Anbau (EG, OG, nicht ausgeb. DG) an das Wohnhaus, Nebengebäude und ScheunengebäudeAnsprechtpartner d. Gläubigers: Deutsche Bank AG, Frau Antoni Tel.: 0421/3674-206, Az. HB/3947609084/
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Wetzlar. Wortlaut unverändert übernommen.
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Amtlich festgestellter Wert pro Quadratmeter Grundstücksfläche in Hüttenberg. Im Verkehrswertgutachten wird der Bodenwert daraus mit der Grundstücksgröße hochgerechnet.
Quelle: BORIS HE · Stand 2024.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
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Kalender ab 4,99 € ansehenExposé, Gutachten und Bekanntmachung lesen Sie nach kostenloser Registrierung. Das Dossier wertet sie aus, berechnet die Wertgrenzen samt amtlichem Bodenrichtwert und nennt die vollständige Adresse — was auf der Seite nicht auf einen Blick steht. Details unten im Leistungsumfang.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (165.000 €) als Zuschlagswert.
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
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Kostenlos registrieren & ansehenGrundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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