Bild(er) aus dem amtlichen Exposé bzw. Gutachten. Ohne Gewähr.
Objekt-Dossier
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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
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Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
Einfamilienhaus, als Doppelhaushälfte in Barby (Sachsen-Anhalt). Versteigerungstermin: 8. September 2026 um 11:00 am Amtsgericht Schönebeck. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 101.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 50.500 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektlage: August-Bebel-Straße, 30249 Barby
Objektbeschreibung laut Gutachten
lfd. Nr. 1 Gemarkung Barby, Flur 7, Flurstück 726/95, Wohnbaufläche, August-Bebel-Straße 21, 726 m².
Der Versteigerungsvermerk wurde am 11.11.2025 in das Grundbuch eingetragen.
Weitere Informationen siehe amtliche Bekanntmachung.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Schönebeck. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (101.000 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (5 %)
5.050 €
Grundbuchkosten (ca.)
505 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
505 €
Gesamt-Nebenkosten
6.060 € · ≈ 6 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Schönebeck
Aktenzeichen
0003 K 0022/ 2025
Letzter Sync
21. Juli 2026 um 17:35
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · PLZ-Zentrum
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.