Zwangsversteigerung: Sonstiges in Kalefeld, Ortsteil Düderode, 37589 (Niedersachsen). Der Versteigerungstermin ist am 2. Oktober 2026 um 09:30 vor dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz, Raum: Zimmer 10. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 0006 K 0017/ 2024. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 37.000 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 18.500 € (5/10) und 25.900 € (7/10). Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung. Amtlicher Bodenrichtwert 10 €/m² (Stand 2026).
Zuschlag ab rund 18.500 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Wiesen- bzw. Gartenfläche, Wohnhaus mit Einliegerwohnung und einer Doppelgarage. Leerstand seit ca. Dezember 2023.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Osterode am Harz. Wortlaut unverändert übernommen.
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Amtlich festgestellter Wert pro Quadratmeter Grundstücksfläche in Kalefeld. Im Verkehrswertgutachten wird der Bodenwert daraus mit der Grundstücksgröße hochgerechnet.
Quelle: BORIS NI · Stand 2026.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
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Kalender ab 4,99 € ansehenExposé und Bekanntmachung lesen Sie nach kostenloser Registrierung. Das Dossier wertet sie aus, berechnet die Wertgrenzen samt amtlichem Bodenrichtwert und nennt die vollständige Adresse — was auf der Seite nicht auf einen Blick steht. Details unten im Leistungsumfang.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (37.000 €) als Zuschlagswert.
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter GebührenrechnerBekanntmachung, Gutachten und Exposé — kostenlos nach Anmeldung mit Google oder Apple.
Kostenlos registrieren & ansehenGrundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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