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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Termin-Vorlauf
In 52 Tagen
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
Mehrfamilienhaus in Bad Grund (Harz) (Niedersachsen). Versteigerungstermin: 11. September 2026 um 09:30 am Amtsgericht Osterode am Harz. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 213.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 106.500 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektlage: Clausthaler Straße, 37539 Bad Grund (Harz)
Objektbeschreibung laut Gutachten
Zweigeschossiges Mehrfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss und 6 Wohneinheiten. Bauj. ca. 1935.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Osterode am Harz. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (213.000 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (5 %)
10.650 €
Grundbuchkosten (ca.)
1.065 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
1.065 €
Gesamt-Nebenkosten
12.780 € · ≈ 6 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Osterode am Harz
Aktenzeichen
0006 K 0011/ 2023
Letzter Sync
20. Juli 2026 um 17:14
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.