Bild(er) aus dem amtlichen Exposé bzw. Gutachten. Ohne Gewähr.
Objekt-Dossier
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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
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Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
Mehrfamilienhaus in Oschersleben (Sachsen-Anhalt). Versteigerungstermin: 8. September 2026 um 11:30 am Amtsgericht Oschersleben. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 35.100 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 17.550 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektlage: Haupstr. und Hornhäuser Weg 13 udn, 39387 Oschersleben, OT Beckendorf- Neinndorf
Objektbeschreibung laut Gutachten
Das Bewertungsobjekt ist ein ehemals als Mehrfamilienhaus genutztes Wohnhaus, dass auf 2 Grundstücken errichtet wurde, jedoch in der Gesamtheit eine wirtschaftliche Einheit bildet. Das Objekt ist überwiegend entkernt und im aktuellen Zustand nicht nutzbar und nicht bewohnbar. Eine Kernsanierung ist erforderlich. Grundrisse überwiegend verändert. Im Keller des Hauses befindet sich eine ca.
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Das Bewertungsobjekt ist ein ehemals als Mehrfamilienhaus genutztes Wohnhaus, dass auf 2 Grundstücken errichtet wurde, jedoch in der Gesamtheit eine wirtschaftliche Einheit bildet. Das Objekt ist überwiegend entkernt und im aktuellen Zustand nicht nutzbar und nicht bewohnbar. Eine Kernsanierung ist erforderlich. Grundrisse überwiegend verändert. Im Keller des Hauses befindet sich eine ca. 8 Jahre alte Anlage zur Trockenlegung des Mauerwerks. Hausschwamm kann nicht abschließend ausgeschlossen werden.
Art der Bebauung: Wohnwirtschaftliche Nutzung in offener ein- bis zweigeschossiger Bauweise
Denkmalschutzrechtliche Belange des Umgebungsschutzes zu einem südlichen Kulturdenkmal sind zu berücksichtigen.
Freistehendes Mehrfamilienhaus, ein bis zwei Vollgeschosse, voll unterkellert, zu Wohnzwecken ausbaubares Dachgeschoss, Gebäude ist nicht barrierefrei, 2 Eingangstreppen leerstehendes Wohnhaus in dem sich ehemals 4 Wohnungen befanden, überwiegender Rohbauzustand, komplette Sanierung des Innenausbaus, der Haustechnik sowie energetische Ertüchtigung von z.B.. Fassade, Dämmung im Dachbereich etc erforderlich, Funktionstüchtigkeit von Strom, Wasser und Abwasser muss geprüft werden. Mauerwerksfeuchte in Wohnung EG links. Schädlingsbefall teilweise des Dachstuhls und Holzdielen, umfangreicher Sanierungs- und Modernisierungsbedarf. Keine Baugenehmigung für Um/Ausbau laut Angabe im Gutachten
BVNr. 1 Flurstück 126:
Hauptstr. 13 Doppelhaushälfte eines Mehrfamilienwohnhauses
Hausanschluss für Strom und Trinkwasser Begründung von Leitungsrechten ggfs. erforderlich
BVNr. 2 Flurstück 129
Hornhäuser Weg 2 Doppelhaushälfte eines Mehrfamilienwohnhauses
Schmutzwasseranschluss
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Oschersleben. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (35.100 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (5 %)
1.755 €
Grundbuchkosten (ca.)
176 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
176 €
Gesamt-Nebenkosten
2.107 € · ≈ 6 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Oschersleben
Aktenzeichen
0015 K 0006/ 2025
Letzter Sync
21. Juli 2026 um 09:36
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap)
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.