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Objekt-Dossier
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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Termin-Vorlauf
In 48 Tagen
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
Eigentumswohnung (1 bis 2 Zimmer) in Freiberg (Sachsen). Versteigerungstermin: 7. September 2026 um 09:45 am Amtsgericht Chemnitz. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 15.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 7.500 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektlage: Humboldtstraße, 09599 Freiberg
Objektbeschreibung laut Gutachten
2-Raum-Wohnung im EG eines 3-geschoss. Mehrfamilienhauses mit insgesamt 6 WE; Wohnfläche: ca. 50,50 m²; Baujahr: 1956; modernisierungsbedürftig; bei Begutachtung nicht vermietet
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Chemnitz. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (15.000 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (5.5 %)
825 €
Grundbuchkosten (ca.)
75 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
100 €
Gesamt-Nebenkosten
1.000 € · ≈ 6.7 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Chemnitz
Aktenzeichen
0027 K 0028/ 2024
Letzter Sync
21. Juli 2026 um 17:33
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.