Zwangsversteigerung: Zweifamilienhaus in Oberwolfach, 77709 (Baden-Württemberg). Der Versteigerungstermin ist am 3. September 2026 um 10:00 vor dem Amtsgericht Wolfach, Amtsgericht Wolfach, Hauptstraße 40, 77709 Wolfach, Sitzungssaal im Erdgeschoss. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 280.000 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 140.000 € (5/10) und 196.000 € (7/10). Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Zuschlag ab rund 140.000 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Objektbeschreibung/Lage (laut Angabe des Sachverständigen): Grundstück bebaut mit einem Zweigeschossigem frei stehndes Zweifamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss sowie einem Doppelcarport.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Wolfach. Wortlaut unverändert übernommen.
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Wenig Zeit für Besichtigung und Finanzierungs-Vorbereitung.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Der gerichtliche Verkehrswert dieses Objekts beträgt 280.000 € und liegt damit 23 % unter dem Median vergleichbarer Häuser in Baden-Württemberg (Median 366.000 €). Ausgewertet wurden 19 aktuelle Objekte mit einer Verkehrswert-Spanne von 103.469 € bis 940.000 €. Damit ist dieses Objekt günstiger angesetzt als 68 % der aktuell vergleichbaren Objekte.
Statistische Einordnung, berechnet aus 19 aktuellen Versteigerungsobjekten gleicher Objektart in Baden-Württemberg (Stand 30. August 2026). Der Verkehrswert ist der gutachterlich ermittelte Marktwert nach § 194 BauGB; diese Einordnung ist eine statistische Kennzahl, keine Kauf- oder Anlageberatung.
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Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (280.000 €) als Zuschlagswert.
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter GebührenrechnerGrundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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Für dieses Objekt sind aktuell keine Online-Unterlagen hinterlegt. Das Dossier enthält daher unsere Analyse ohne Dokument-Links — amtliche Unterlagen sind ggf. über Akteneinsicht beim Amtsgericht erhältlich.
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