Beschreibung
In der Gemeinde Marthalen Grundbuch Blatt 50147, EGRID CH407729713589 Kat. Nr. 716, Plan 61, Talackerberg, Im Türni Gesamtfläche: 38'993 m2 Gebäude Landwirtschaft, Nr. 03500464: 425m2 Gebäude Landwirtschaft, Nr. 03500070: 262m2 Gebäude Landwirtschaft, Nr. 03500427, Im Türni 1: 103m2 Bodenbedeckung: Gebäude: 790m2 befestigte Fläche: 3'113m2 Acker, Wiese, Weide: 34'761m2 Gartenanlage: 329m2 Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten soweit vorhanden gemäss Eintratungen im Grundbuch. — Besichtigungen finden statt am 18.08.2025 von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr 15.10.2025 von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr Besammlung ist jeweils auf dem Hof im Türni 1, 8460 Marthalen Rechtskräftige Betreibungsamtliche Schätzung: Fr. 1'020'000.00 Die Verwertung findet statt auf Verlangen eines Pfändungsgläubigers. Der Erwerber hat an der Steigerung vor dem Zuschlag, auf Abrechnung an der Steigerungssumme Fr. 50'000 in bar oder mittels Vorauszahlung auf das Konto des Betreibungsamtes Andelfingen zu leisten. Vorauszahlungen müssen am Tag vor der Steigerung dem Konto des Betreibungsamtes gutgeschrieben sein. Angaben zum Konto erhalten Sie auf Anfrage vom Betreibungsamt Andelfingen. Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich zusätzlich über ihre Vertretereigenschaften auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen. Wir fordern hiermit alle Pfandgläubiger und Grundlastberechtigten auf, Ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere auch für Zinsen und Kosten, bis zum Ablauf der Eingabefrist beim Betreibungsamt Andelfingen anzumelden und gleichzeitig anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt ist, allfällig für welchen Betrag und auf welchen Termin. Innert der Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von Pfandtiteln ihre Faustpfandforderungen anzumelden. In der gleichen Frist sind auch alle Dienstbarkeiten anzumelden, welche vor 1912 unter dem früheren kantonalen Recht begründet und noch nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen sind. Soweit diese nicht angemeldet werden, können sie einem gutgläubigen Erwerber des Grundstückes gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden, sofern sie nicht nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches auch ohne Eintragung im Grundbuch dinglich wirksam sind. Im Übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen. Betreibungsamt Andelfingen