Beschreibung
GB Lufingen GB Lufingen Blatt 1537, Liegenschaft, EGRID CH867762447386 Stockwerkeigentum 57/1000 Miteigentum am Grundstück Blatt 648, Kataster 1510, EGRIDCH933577628762, Lufingen mit Sonderrecht an der 3 ½-Zimmerwohnung im 1. Dachgeschoss rechts sowie am Keller im Untergeschoss und dem Garagenplatz Nummer 16 in der Sammelgarage. — Besichtigungen werden nur gegen Voranmeldungen durchgeführt. Eigenständige Begehungen oder selbständige Kontaktaufnahmen mit den Bewohnern sind ausdrücklich untersagt. Rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung: CHF 700'000.00 Die Verwertung erfolgt auf Verlangen eines Pfändungsgläubigers. Der Ersteigerer hat an der Steigerung, unmittelbar nach dem dritten Aufruf und vor dem Zuschlag, auf Abrechnung am Zuschlagspreis eine unverzinsliche Anzahlung von CHF 55'000.00 wie folgt zu leisten: a) durch Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz; BankG; SR 952.0) unterstehenden Bank zugunsten des Betreibungsamtes Embrachertal, welches einzig unter der Bedingung der Erteilung des Zuschlags stehen darf und im Übrigen unbedingt sein muss, oder b) durch Anzahlung beim Betreibungsamt Embrachertal im Voraus mittels Überweisung (IBAN CH74 0900 0000 8533 7755 7, Vermerk: Anzahlung Grundstücksteigerung GB Lufingen Blatt 1537 für den Fall des Zuschlags) oder bis zum Maximalbetrag von CHF 100'000.00 in bar hinterlegt werden. Die Gutschrift auf dem Konto des Betreibungsamtes hat spätestens zwei Arbeitstage vor der Versteigerung und die Hinterlegung in bar spätestens am Arbeitstag vor der Versteigerung zu erfolgen. Erfolgt die Gutschrift bzw. Hinterlegung in bar später, gilt die Anzahlung als nicht geleistet und ist an der Steigerung selbst wie oben beschrieben (gegebenenfalls nochmals) zu leisten. Eine solche Vorauszahlung wird nicht verzinst und dem Einzahler innert 30 Tagen nach der Grundstücksteigerung zurückerstattet, falls ihm das Grundstück nicht zugeschlagen wird. c) in bar (im Weiteren wird auf Art. 136 Abs. 2 SchKG verwiesen). Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen. Wir fordern hiermit die Pfandgläubiger und die übrigen Beteiligten auf, ihre Ansprüche an den Grundstücken, insbesondere auch für Zinsen (beim Schuldbrief gemäss Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen) und Kosten, bis zum 11.06.2026 beim Betreibungsamt Embrachertal, Bahnstrasse 1, 8424 Embrach, anzumelden und gleichzeitig anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt ist, allenfalls für welchen Betrag und auf welchen Termin.