Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (104.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter GebührenrechnerAlle Eckdaten, Analyse & Checkliste zu diesem Objekt in einem druckbaren PDF — plus kostenlose Links zu den amtlichen Unterlagen.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Eigentumswohnung (1 bis 2 Zimmer) in Döbeln (Sachsen). Versteigerungstermin: 27. August 2026 um 10:00 am Amtsgericht Chemnitz. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 104.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Maisonette-Wohnung (drei Räume im KG sowie Wohnräume im EG einschließlich einer vorgelagerten Terrasse mit Holzeinfassung) in einem MFH mit 15 Wohnungen (Bj. 1997); Wohnfläche lt. Teilungserklärung 102,48 m², lt. Bauzeichnungen 107,67 m²; Bauschäden vorhanden (Durchfeuchtung des Mauerwerks im Wand- und Bodenbereich durch fehlende bzw. defekte Sperrung, insbesondere im Bereich Wand- und Bodenbereich der ETW; äußere Schadensbeseitigung realisiert, Schadensbehebung im Innenbereich, insbesondere in den Wohnräumen des KG, bisher nicht erfolgt); Wohnung vermutlich insgesamt in abgewohntem Zustand Wohnung genutzt durch Wohnungsberechtigten aufgrund eingeräumten Wohnrechts; bei Begutachtung keine Innenbesichtigung möglich !
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts. Wortlaut unverändert übernommen.
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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