Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
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Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (224.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
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Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Einfamilienhaus in Würzburg (Bayern). Versteigerungstermin: 30. September 2026 um 09:00 am Amtsgericht Würzburg. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 224.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Einfamilienhaus, Baujahr nicht feststellbar, vermutlich Anfang der 1950 er Jahre, keine Innenbesichtigung, Energieausweis lag nicht vor, vermietet, Wohnfläche Erd- und Obergeschoss ca. 85 m², hinsichtlich von Baumängeln sowie Bauschäden wird auf die differenzierte Darstellung im Gutachten verwiesen. Augenscheinlich jedoch nicht gänzlich ungepflegtes Anwesen in altersgemäßem Normalzustand ( vermutlich mit Schwerpunkt Anfang der 1980er Jahre modernisierte Immobilie aus der Nachkriegszeit). Lt. Denkmalliste der Stadt Würzburg bzw. It. Denkmalliste des Landesamtes für Denkmalpflege in Bayern ( als obere Denkmalschutzbehörde ) stellt das Anwesen Fl. Nr. 161 der Gemarkung Heidingsfeld kein Denkmal nach Denkmalliste dar ( auch nicht in Teilbereichen ), allerdings befindet sich die Grundstücksfläche im Bereich eines Bodendenkmals. Das Bodendenkmal (Aktennummer D-6-6225-0361)ist in der Denkmalliste wie folgt beschrieben: Archäologische Befunde des Mittelalters und der frühen Neuzeit im Bereich des Stadtkernes von Heidingsfeld.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts. Wortlaut unverändert übernommen.
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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