Beschreibung
Im Stadtquartier Zürich-Riesbach, Kreis 8 Grundbuch Blatt 1117, Stockwerkeigentum, Seefeldstrasse 255c, 8008 Zürich EGRID CH675877821507, Stockwerkeigentum 1/1000 Miteigentum am Grundstück Blatt 1031, Kataster RI1485, EGRID CH227954999161, Zürich-Riesbach mit Sonderrecht am Bastelraum im 2. Untergeschoss (Nr. 23 C) — Rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung Fr. 25'000.00 (Bastelraum) Die Verwertung erfolgt auf Betreibung auf Grundpfandverwertung Der Erwerber hat an der Steigerung unmittelbar vor dem Zuschlag, auf Abrechnung am Zuschlagspreis, Fr. 10'000.00 wie folgt zu leisten; entweder a) durch Vorlegung eines unwiderruflich Zahlungsversprechen einer dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstehenden Bank, zugunsten des Betreibungsamtes Zürich 8, welches einzig unter der Bedingung der Erteilung des Zuschlags stehen darf und im Übrigen unbedingt sein muss, oder b) durch einen von der Zürcher Kantonalbank an die Order des Betreibungsamtes Zürich 8 ausgestellten Bankcheck (kein Privatcheck) in diesem Betrag (Bankchecks anderer Banken und Privatchecks werden nicht akzeptiert) oder c) in bar. Die Anzahlung kann auch beim Betreibungsamt Zürich 8 im Voraus, mittels Überweisung (IBAN CH82 0900 0000 8001 8756 0, Vermerk: Anzahlung Grundstücksteigerung in der Betreibung Nr. 192'071 für den Fall des Zuschlags) oder in bar, hinterlegt werden. Die Gutschrift auf dem Konto des Betreibungsamtes hat spätestens zwei Arbeitstage vor der Versteigerung und die Hinterlegung in bar einen Arbeitstag vor der Versteigerung zu erfolgen. Erfolgt die Gutschrift bzw. Hinterlegung in bar später, gilt die Anzahlung als nicht geleistet und ist an der Steigerung selbst wie oben beschrieben (gegebenenfalls nochmals) zu leisten. Eine solche Vorauszahlung wird nicht verzinst und dem Einzahler innert 20 Arbeitstagen nach der Grundstücksteigerung zurückerstattet, falls ihm das Grundstück nicht zugeschlagen wird. Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen. Wir fordern hiermit die Pfandgläubiger (und die übrigen Beteiligten) auf, ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere auch für Zinsen (beim Schuldbrief gemäss Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen) und Kosten, bis zum 5. Januar 2026 beim Betreibungsamt Zürich 8, Höschgasse 45, 8008 Zürich, anzumelden und gleichzeitig anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt ist, allenfalls für welchen Betrag und auf welchen Termin.